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BMF - IV B 7 - S 2770 - 29/97 BStBl 1997 I S. 939

Organschaft; Behandlung von Mehr- und Minderabführungen als Folgewirkungen von Geschäftsvorfällen aus vororganschaftlicher Zeit (Abschnitt 59 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 KStR 1995)

Bezug:

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Anwendung des Abschnitts 59 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 KStR 1995 wie folgt Stellung:

Mehrabführungen als Folgewirkung von Geschäftsvorfällen aus vororganschaftlicher Zeit sind als Gewinnausschüttung, Minderabführungen als Folgewirkung solcher Geschäftsvorfälle sind als Einlage zu behandeln (Abschnitt 59 Abs. 4 Sätze 3 und 5 KStR).

I. Mehrabführungen

1. Organgesellschaft

  1. Bemessungsgrundlage der Ausschüttungsbelastung

    Für eine Mehrabführung ist die Ausschüttungsbelastung nach § 27 KStG herzustellen (Abschnitt 59 Abs. 4 Satz 3 KStR 1995). Bemessungsgrundlage der Ausschüttungsbelastung ist der volle Betrag der Mehrabführung

    Beispiel:

    Die Mehrabführung i. S. d. Abschnitts 59 Abs. 4 Satz 3 KStR beträgt 100 000 DM.

    Die Ausschüttungsbelastung ist für 100 000 DM herzustellen. Sie beträgt grundsätzlich 3/7 von 100 000 DM = 42 857 DM.

  2. Verrechnung mit dem verwendbaren Eigenkapital und Herstellen der Ausschüttungsbelastung

    Nach Abschnitt 59 Abs. 4 Satz 4 KStR i. V. m. Abschnitt 92 Abs. 3 Satz 5 KStR ist die als Gewinnausschüttung zu behandelnde Mehrabführung mit dem verwendbaren Eigenkapital der Organgesellschaft zum Schluß des Wirtschaftsjahres zu verrechnen, für das die Mehrabführung geleistet wor...

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