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§ 5 InvZulG Erhöhte Investitionszulage nach Abs. 4 für Apotheken
Betriebe des Groß- oder Einzelhandels können nach § 5 Abs. 4 InvZulG unter bestimmten Voraussetzungen eine auf 10 v. H. erhöhte Investitionszulage erhalten. Nach Satz 1 der Tz. 2 des (BStBl I S. 111) gehören zum Einzelhandel die Wirtschaftszweige, die in Abschn. G der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1993, als ”Einzelhandel mit …” bezeichnet sind. Apotheken sind zwar in Abschn. G der Klassifikation der Wirtschaftszweige aufgeführt, dort aber nicht ausdrücklich als ”Einzelhandel mit …” bezeichnet. Es stellt sich mithin die Frage, ob Apotheken zu den nach § 5 Abs. 4 InvZulG erhöht zulagebegünstigten Betrieben des Einzelhandels gehören. Es wird gebeten, hierzu die folgende Auffassung zu vertreten:
Nach den Vorbemerkungen zum Abschn. G (Handel) und zur Abteilung 52 (Einzelhandel) der Klassifikation der Wirtschaftszweige gehört zum Einzelhandel zweifelsfrei der Wiederverkauf von Waren an private Haushalte in Verkaufräumen. Hierunter fallen auch die Apotheken. Folgerichtig sind sie deshalb in der Unterklasse 52.31.0 der Abteilung 52 des Abschn. G der Klassifikation der Wirtschaftszweige aufgeführt. Bei dieser Unterklasse fehlt lediglich der Zusatz ”Einzelhande...