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§ 5 InvZulG Erhöhte Investitionszulage nach Absatz 2; hier: Ostdeutsche Mehrheitsbeteiligung bei Kapitalgesellschaften
Zu den Voraussetzungen für die auf 20 v. H. erhöhte InvZ nach § 5 Abs. 2 InvZulG 1993 gehört, daß die Investition von einem Betrieb vorgenommen wird, der sich überwiegend unmittelbar in der Hand natürlicher Personen mit Haupt- oder Familiensitz am in der ehemaligen DDR befindet (Wohnsitzvoraussetzung). Es wurde die Frage aufgeworfen, ob die von einer GmbH selbst gehaltenen Anteile am Stammkapital bei der Prüfung der ostdeutschen Mehrheitsbeteiligung außer Betracht bleiben.
Im Einvernehmen mit dem BdF und den obersten FinBeh der Länder ist dazu folgende Auffassung zu vertreten:
Die Voraussetzung der Unmittelbarkeit der ostdeutschen Mehrheitsbeteiligung ist nicht wirtschaftlich, sondern wortlautgemäß auszulegen. Auf Tz. 16 und 17 des (BStBl I S. 904) und die Rechtsprechung zu dem gespaltenen KSt-Satz für personenbezogene KapGes nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 KStG 1958 ( BStBl III S. 136) wird hingewiesen. Die Rechtsprechung zu § 17 EStG ist nicht auf die InvZ übertragbar, da diese Vorschrift - anders als § 5 Abs. 2 InvZulG - ausdrücklich auch mittelbare Beteiligungen erfaßt.
Die auf 20 v. H. erhöhte InvZ ist deshalb z. B. dann ausgeschlossen, wenn ⅘ des Stammkapitals einer GmbH von der GmbH selbst un...