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OFD Berlin

§ 7 InvZulG Festsetzungsverjährung bei der Investitionszulage

Die für die Festsetzungsverjährung geltenden Vorschriften der §§ 169 bis 171 und 175 AO sind bei der InvZul entsprechend anzuwenden (§ 7 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1996, § 6 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1999). Die Festsetzungsfrist für die InvZul beträgt danach grundsätzlich vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO) und beginnt mit Ablauf des Kj, in dem der Antrag auf InvZul gestellt worden ist (§ 170 Abs. 3 AO), vgl. auch Tz. 93 des (BStBl 1991 I S. 768, EStG-Kartei Berlin InvZulG Nr. 5 I).

Beispiele: Hat der Anspruchsberechtigte einen Antrag auf InvZul für das Kj 1994 in 1995 gestellt, tritt die Festsetzungsverjährung mit Ablauf des ein. Ist der Antrag auf InvZul für das Kj 1994 vom Anspruchsberechtigten rechtswirksam schon in 1994 gestellt worden (vgl. Tz. 77 des a. a. O.), so ist die Festsetzungsverjährung bereits mit Ablauf des eingetreten. Bei Beantragung der InvZul für das vom Kj abweichende Wj 1994/1995 in 1996 tritt die Festsetzungsverjährung mit Ablauf des ein.

Werden jedoch die Zugehörigkeits-, Verbleibens- oder Nutzungsvoraussetzungen nach dem InvZulG 1996 oder dem InvZulG 1999 nicht eingehalten, stellt dies ein rückwirkendes Ereignis i. S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar. In diesen Fällen beginnt die vierjährige Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kj, in dem die Zugehöri...BStBl 1997 II S. 269

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