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BPatG Urteil v. - 4 Ni 68/09 (EU)

Gesetze: Art II § 6 Abs 1 IntPatÜbkG, Art 138 EuPatÜbk, Art 54 EuPatÜbk, § 242 BGB, § 322 ZPO, § 325 ZPO, § 81 PatG

Patentnichtigkeitsklageverfahren – Zulässigkeit – subjektive Rechtskraftwirkung – Patentfähigkeit

Tatbestand

Die Firma des Beklagten ist als Inhaberin des am 9. September 1997 angemeldeten, mit Wirkung auch für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents Nr. 0 900 971 (Streitpatent) eingetragen, das vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 597 09 978 geführt wird und das seine geltende  Fassung in der geänderten Patentschrift DE 597 09 978 C5 vom 9. Februar 2010 durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. September 2009 - X ZR 169/07 (GRUR 2010, 41 - Diodenbeleuchtung erhalten hat. Das in deutscher Verfahrenssprache erteilte Streitpatent betrifft eine „Beleuchtungsvorrichtung mit Leuchtdioden aufweisender Glasplatte und Kombination einer Vitrine mit einer solchen Beleuchtungsvorrichtung“. Es umfasst in seiner den geltenden deutschen Teil betreffenden und durch Urteil vom 29. September 2009 beschränkt aufrecht erhaltenen Fassung 16 Patentansprüche, die - nach einer Klageerweiterung auf die Patentansprüche 9 bis 16 - insgesamt angegriffen sind. Die Patentansprüche 1 und 9 bis 13 haben folgenden Wortlaut:

Fundstelle(n):
ZAAAI-49293

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