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BdF

§ 2 InvZulG Betriebsaufspaltung; Anwendung der und v. III R 77/96

Nach bisheriger Verwaltungsauffassung führt die personelle und sachliche Verflechtung der Unternehmen einer Betriebsaufspaltung im Investitionszulagenrecht nicht dazu, daß WG und die für die Besteuerung maßgeblichen Verhältnisse des einen Unternehmens dem an der Betriebsaufspaltung beteiligten anderen Unternehmen zuzurechnen sind. Besitz- und Betriebsunternehmen sind jeweils rechtlich selbständige Unternehmen. Für WG des Anlagevermögens eines Besitzunternehmens kommt deshalb eine InvZul nur in Betracht, wenn sie einem Betrieb oder einer Betriebsstätte des Besitzunternehmens im Fördergebiet zuzurechnen sind ( BStBl 1992 I S. 236 = DB 1992 S. 761, Nr. 5).

Der Anspruch auf die erhöhte InvZul setzt voraus, daß das WG mindestens drei Jahre nach seiner Anschaffung oder Herstellung zum Anlagevermögen eines begünstigten Wirtschaftszweigs gehört. Bei einer Betriebsaufspaltung kommt die erhöhte InvZul für WG des Anlagevermögens des Besitzunternehmens nur in Betracht, wenn das Besitzunternehmen einem begünstigten Wirtschaftszweig angehört ( BStBl 1994 I S. 18 = DB 1995 S. 115, Rdn. 12; v. , BStBl 1996 I S. 111 = DB 1996 S. 605, Rdn. 3).

Nach dem (a.a.O.) kann dagegen ein WG auch dann zu dem Anlage...

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