Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Delta-Sigma Analog-/Digital-Wandler" – Festsetzung des Streitwerts in der mündlichen Verhandlung - Antrag auf Streitwertherabsetzung ist jedenfalls dann nach Beginn der mündlichen Verhandlung zulässig, wenn in der Nichtigkeitsklage ein niedrigerer Streitwert genannt wurde – Eintragung einer Prozesspartei im Handelsregister des Vereinigten Königreichs als "schlafende" Gesellschaft ohne Einkünfte – keine Glaubhaftmachung einer Gefährdung der wirtschaftlichen Lage – Anlegung eines strengen Maßstabs bei einer Zurückweisung einer Verteidigung der Beklagten mit einer geänderten Fassung des Patents
Leitsatz
Delta-Sigma Analog-/Digital-Wandler
1. Wird der Streitwert eines Patentnichtigkeitsverfahrens erst in der mündlichen Verhandlung festgesetzt, ist ein Antrag auf Streitwertherabsetzung auch nach deren Beginn zulässig, jedenfalls dann, wenn in der Nichtigkeitsklage ein niedrigerer Streitwert genannt werde.
2. Durch die Vorlage eines Internetauszuges betreffend die Eintragung einer Prozesspartei im Handelsregister des Vereinigten Königreichs, in dem die Prozesspartei als "schlafende" Gesellschaft (Dormant Accounts) ohne Einkünfte angegeben ist, kann eine Gefährdung der wirtschaftlichen Lage i. S. d. § 144 Abs. 1 PatG nicht glaubhaft gemacht werden.
3. Bei einer Zurückweisung einer Verteidigung der Beklagten mit einer geänderten Fassung des Patents gemäß § 83 Abs. 4 PatG n. F. ist ein strenger Maßstab anzulegen (wie BPatGE 53, 40 – Wiedergabeschutzverfahren).
Tatbestand
Fundstelle(n): MAAAI-49027
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