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§ 3 GrStG Grundsteuerbefreiung für Hafengrundstücke
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG setzt nach der neueren Rechtsprechung des BStBl II S. 740, und Urt. v. , BStBl II 1994 S. 123) voraus, daß die dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen durch Widmung und Indienststellung zu einer öffentlichen Sache geworden sind. Dies gilt auch für die Befreiung von Hafengrundstücken. Soweit bisher von einer Widmung abgesehen wurde, ist diese nachzuholen.
Die neuere Rechtsprechung des BFH ist jedoch regelmäßig kein Anlaß, bisher gewährte Befreiungen für die Vergangenheit (d. h. vor 1995) in Frage zu stellen, da insoweit § 22 Abs. 4 Nr. 2 BewG bzw. § 17 Abs. 3 Nr. 3 GrStG zu beachten ist.