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§ 9 GrEStG Grundstückserwerb in der Zwangsversteigerung unter Berücksichtigung der Befriedigungsfiktion des § 114a des Gesetzes über Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG)
1 Beim Grundstückserwerb in der Zwangsversteigerung gehört auch der Betrag zur grstl. Gegenleistung, in dessen Höhe der erwerbende Grundpfandgläubiger (Befriedigungsberechtigte) gem. § 114a ZVG aus dem Grundstück als befriedigt gilt ( BStBl 1986 II S. 148). Die Befriedigungsfiktion ist gesetzliche Folge des Meistgebots und des anschließenden Zuschlags; im Zwangsversteigerungsverfahren ist über den Eintritt der Rechtsfolge aus § 114a ZVG nicht zu entscheiden ( NJW 1987, 503). Von den Vollstreckungsgerichten können daher in den von ihnen zu erstattenden Anzeigen keine Angaben über die Beträge verlangt werden, in deren Höhe die Erwerber aufgrund des § 114a ZVG als befriedigt gelten. Die Beträge müssen somit im Rahmen der Besteuerung der Erwerbe ermittelt werden. Dabei ist von dem nach § 74a Abs. 5 Satz 1 ZVG festgesetzten Grundstücks-Verkehrswert auszugehen, weil dieser für die Anwendung des § 114a ZVG bindend bleibt ( a. a. O.).
2 Im Fall des a. a. O. - war der Befriedigungsberechtigte Meistbietender und Ersteher, weil ihm auf sein Meistgebot auch der Zuschlag erteilt worden war (§ 81 Abs. 1 ZVG).
Die Fiktion des § 114a ZVG gilt aber auch für den Befriedigungsberechtigten,
a) dem der Zuschlag nach § 81 Abs. 2 oder 3 ZVG e...