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FinMin BaWü, - S 4521

§ 9 GrEStG Verwaltungsvereinfachung bei der Ermittlung der Gegenleistung

Tz. 2 (”Abstandnahme von Überwachungen”) des o. a. bundeseinheitlichen Ländererl. erhält folgende Fassung:

”2.1 Enthält ein Rechtsvorgang die Bestimmung, daß sich die Gegenleistung bei Eintritt einer Bedingung erhöhen soll, so ist die GrESt in jedem Fall sofort endgültig festzusetzen ( BStBl 1996 II S. 162).

2.1.1 Sofern sich bei Eintritt der Bedingung die Gegenleistung voraussichtlich nicht um mehr als 5 000 DM erhöhen wird, ist von einer Überwachung abzusehen.

2.1.2 Bei Rechtsvorgängen mit aufschiebenden Bedingungen, die den Wert der grestl. Gegenleistung voraussichtlich um mehr als 5 000 DM erhöhen werden, ist der Eintritt der Bedingung regelmäßig 10 Jahre lang zu überwachen. Mit dem Eintritt der aufschiebenden Bedingung wird die aufschiebend bedingt vereinbarte Gegenleistung zur nachträglichen zusätzlichen Leistung i. S. von § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG. Insoweit entsteht deshalb gem. § 14 GrEStG mit dem Eintritt der Bedingung eine neue GrESt mit eigener Festsetzungsfrist. Diese Steuer ist durch einen selbständigen GrESt-Bescheid festzusetzen.

2.2 In Fällen, in denen die ganze Gegenleistung aufschiebend bedingt ist und § 3 Nr. 2 GrEStG nicht greift, ist der Erwerb gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG sofort endgültig aus dem Wert des Grundstücks zu besteuer...

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