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§ 8 GrEStG Gegenleistung bei der Übertragung der Trägerschaft von Krankenhäusern
Zur grestl. Behandlung der Übertragung der Trägerschaft von Krankenhäusern gilt folgendes:
Die Übertragung der Trägerschaft bestehender Krankenhäuser auf eine zu errichtende GmbH vollzieht sich grundsätzlich im Wege einer Sachgründung bzw. Sachkapitalerhöhung oder Umwandlung und unterliegt der GrESt gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 GrEStG (vgl. Erl. v. S 4521/12).
Als Gegenleistung für die eingebrachten Grundstücke sind der Wert der gewährten Gesellschaftsrechte, die übernommenen Schulden und ggf. weitere zusätzliche Leistungen, soweit sie auf den übergehenden Grundbesitz entfallen, anzusetzen. Dabei ist es unerheblich, ob sich die Werterhöhung der Gesellschaftsrechte in einer Erhöhung des gezeichneten Kapitals oder in einer Kapitalrücklage niederschlägt: soweit durch die Übernahme des Krankenhausvermögens ein Überschuß entsteht, der in eine Kapitalrücklage eingestellt wird, ist auch die damit verbundene Werterhöhung der Gesellschaftsrechte Teil der Gegenleistung.
Bei den übernommenen Schulden können nur solche Verbindlichkeiten berücksichtigt werden, durch die der Erwerber den Übertragenden von tatsächlichen Verpflichtungen freistellt. Nicht in die Gegenleistung einzubeziehen sind daher Positionen, für die im Zeitpu...