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§ 8 GrEStG Bemessungsgrundlage bei Erwerb kontaminierter Grundstücke und bei Übernahme von Investitions- und Beschäftigungsgarantien
Der o. g. bundeseinheitliche Ländererlaß wird hiermit in Ziff. 2 wie folgt geändert.
a) Wurden mit der Grundstücksübertragung nur Investitions- und Beschäftigungsgarantien übernommen und ist eine Gegenleistung im grestl. Sinne für das übertragene Grundstück nicht zu erbringen, so ist die GrESt nach dem Wert des Grundstücks (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG) - d. h. nach dessen EW (§ 10 Abs. 1 GrEStG i. V. mit § 121a bzw. § 133 BewG) - zu bemessen.
b) Wurden mit der Grundstücksübertragung Investitions- und Beschäftigungsgarantien übernommen und ist eine Gegenleistung im grestl. Sinne für das übertragene Grundstück zu erbringen, so bemißt sich die GrESt regelmäßig nach dem Wert der Gegenleistung (§ 8 Abs. 1 GrEStG). Die GrESt berechnet sich auch dann nach dem Wert der Gegenleistung, wenn dieser niedriger ist als der Wert des Grundstücks (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG). Ein symbolischer Kaufpreis kann aber nicht als grestl. maßgebliche Gegenleistung angesehen werden (vgl. auch , BStBl 1995 II S. 268).
In der späteren Zahlung einer Vertragsstrafe wegen Nichterfüllung oder nicht rechtzeitiger Erfüllung der Investitions- und Beschäftigungsgarantie ist keine zusätzliche Gegenleistung zu sehen. Die Vertragsstrafe wird nicht gezahlt, weil der Erwerber ein Grundstück erworben hat,...