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§ 3 GrEStG Grunderwerbsteuer in der Flurbereinigung
1. Allgemeines
Erwerbsvorgänge in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz i.d.F. vom (BGBl I 546) zuletzt geändert durch Gesetz v. (BGBl I, 1430) - FlurbG - unterliegen der GrESt, soweit sie nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a oder § 3 Nr. 1 des GrESt i.d.F. der Bekanntmachung v. (BGBl I, 418 ber. S. 1804), geändert durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 v. (BGBl I, 402) - GrEStG -, von der Besteuerung ausgenommen sind.
2. Nicht steuerbare Rechtsvorgänge in Verfahren nach dem FlurbG
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG unterliegen nicht der GrESt
der Übergang des Eigentums durch Abfindung in Land und
die unentgeltliche Zuteilung von Land für gemeinschaftliche Anlagen in den Verfahren nach dem FlurbG.
Unvermeidbare Mehrausweisungen im Flurbereinigungsverfahren bzw. im freiwilligen Landtauschverfahren sind von der Besteuerung ausgenommen.
3. Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung
In Verfahren nach dem FlurbG ist die über eine nicht steuerbare Landabfindung hinausgehende Landzuteilung ebenso wie die übrigen stpfl. Erwerbsvorgänge nach § 3 Nr. 1 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebliche Wert (nach § 8 GrEStG der Wert der Gegenleistung) 5 000 DM nicht über...