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OFD Hannover, - S 4500

§ 1 GrEStG Gegenstand des Erwerbsvorgangs; Bearbeitungshinweise

1. Ermittlung des Sachverhalts

Liegt ein erworbenes unbebautes Grundstück in einem Baugebiet oder gibt es andere Hinweise auf eine beabsichtigte Bebauung, so ist der Erwerber durch Übersendung des Vordrucks GrESt 9 zu bitten, Angaben zur Bebauung zu machen. Für Anfragen beim Veräußerer ist der Vordruck GrESt 8 zu verwenden.

Bei einheitlichen Verträgen (Kartei § 1 GrEStG Karte 10a) ist der Bauunternehmer, Initiator usw. nach dem (BStBl 2000 II S. 34) nicht Schuldner der auf die Bauleistungen usw. entfallenden GrESt. Diese Personen sind daher nicht nach §§ 88, 90 - 93 AO zur Auskunft verpflichtet. Bei ihrer Inanspruchnahme als auskunftspflichtige Dritte (§ 93 Abs. 1 Satz 3 AO) sind die ggf. anfallenden Kosten (§ 107 AO) zu bedenken.

Bestehen Anhaltspunkte für eine personelle/wirtschaftliche Verbindung von Unternehmen, ist die Beziehung zu klären.

Wird die erbetene schriftliche Auskunft nicht erteilt oder führt sie nicht zu einer Klärung, sollte das FA nach § 93 Abs. 5 AO eine mündliche Auskunft an Amtsstelle anordnen.

Kann der Sachverhalt nicht aufgeklärt werden, ist das für die Außenprüfung zuständige FA zu ersuchen, die Prüfung auch für die Grunderwerbsteuer zu erstrecken. Von einem Prüfungsersuchen ist abzusehen, wenn vor Ablauf...

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