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§ 1 GrEStG Behandlung von Landzuteilungen im Umlegungsverfahren nach dem Baugesetzbuch
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b GrEStG sind Erwerbsvorgänge im Umlegungsverfahren nach dem Bundesbaugesetz (jetzt Baugesetzbuch (BauGB)) in seiner jeweils geltenden Fassung von der GrESt ausgenommen.
Hierunter fallen zunächst stets und in vollem Umfang Zuteilungen an die Gemeinde oder den sonstigen Erschließungsträger für die in § 55 Abs. 2 BauGB genannten Zwecke (u. a. Flächen für Straßen, Wege, Plätze, Grünanlagen).
Für die Aufteilung der verbleibenden Verteilungsmasse an den beteiligten Grundeigentümer ist grundsätzlich die Höhe ihres jeweiligen Sollanspruchs (§ 56 Abs. 1 BauGB) maßgebend.
Werden einem Eigentümer nur Flächen bis zur Höhe seines Sollanspruchs zugeteilt, ist dieser Erwerb auch dann nicht steuerbar, wenn er für durch die Umlegung bewirkte Wertsteigerungen einen Ausgleich in Geld zahlen muß.
Übersteigt der Wert der zugeteilten Flächen den Sollanspruch (Mehrzuteilung), so ist der insoweit zu entrichtende Geldausgleich grunderwerbsteuerlich zu erfassen. Das gilt auch bei Grundstückszuteilungen für öffentliche Zwecke nach § 55 Abs. 5 BauGB an Bedarfs- oder Erschließungsträger, die keine wert- oder flächengleichen Grundstücke eingebracht haben ( BStBl II S. 1034).
Steht bei Vorausregelungen nach § 76 BauGB der Sollanspruch noch nicht endgültig fest, ist die Steuerfestsetzun...