§ 1 ff. GrEStG Gesetzesänderungen durch das Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2001 - StÄndG 2001)
Durch Art. 13 des StÄndG 2001 v. (BGBl I S. 3794; BStBl 2002 I S. 4) ist das GrEStG geändert worden. Die geänderten Vorschriften sind nach Art. 39 Abs. 5 des Gesetzes am in Kraft getreten. Zu den wesentlichen Änderungen ist in der Gesetzesbegründung (BR-Drucksache 399/01 v. ) u. a. folgendes ausgeführt worden:
Zu § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG
Durch die Änderung wird klargestellt, dass mit dem Begriff ”Anteil” die vermögensmäßige Beteiligung am Gesamthandsvermögen und nicht die Gesellschafterstellung als dingliche Mitberechtigung gemeint ist.
Zu § 1 Abs. 2a Satz 3 GrEStG
Die Änderung dient der Korrektur einer sprachlichen Ungenauigkeit, da es sich bei § 5 Abs. 3 nicht um einen Besteuerungstatbestand, sondern um die Einschränkung einer Vergünstigungsregelung handelt. Weiterhin wird § 1 Abs. 2a Satz 3 an die Neuregelung des § 6 Abs. 3 Satz 2 angepasst.
Zu § 1 Abs. 7 GrEStG
Der (BStBl II S. 433) bekräftigt, dass der Erbbauzinsanspruch grunderwerbsteuerrechtlich nicht Teil des belasteten Grundstücks ist. Da folglich der auf den Erbbauzinsanspruch entfallende Teil der Gegenleistung nicht zur grunderwerbstl. Bemessungsgrundlage gehört, kommt es insoweit nicht zu einer Doppelbelastung. Damit entfällt die wesentliche Zielsetzung des § 1 Abs. 7.
Zu § 6 Abs. 3 GrEStG
Die Regelung betrifft den Fall, dass sich nach der Übertragung eines Grundstücks von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand die Beteiligung eines Gesamthänders an der erwerbenden Gesamthand vermindert. Bisher wurden die von der Rechtsprechung zu § 5 - in seiner bis zum gültigen Fassung - entwickelten Grundsätze zur Versagung der Steuerbegünstigung auf § 6 Abs. 3 entsprechend angewandt (vgl. BStBl II S. 458). Nachdem durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 v. (BGBl I S. 402; BStBl I S. 304) eine Behaltensregelung in § 5 Abs. 3 normiert wurde, ist auch § 6 anzupassen.
Zu § 17 Abs. 3a GrEStG
Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, wird durch die neue Regelung davon abgesehen, Bedarfswerte i. S. des § 138 Abs. 2 und 3 BewG in die gesonderte Feststellung aufzunehmen. Denn in den Fällen des § 8 Abs. 2, in denen die Bedarfswerte von Bedeutung sind, kann die Ermittlung dieser Besteuerungsgrundlage vom Festsetzungs-FA veranlasst werden. Es wird ohnehin für die Feststellung der Grundbesitzwerte zuständig sein.
Zu § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrEStG
Mit der vorgeschlagenen Regelung wird das mögliche Missverständnis beseitigt, es seien nur solche Änderungen von mindestens 95 v. H. der Anteile am Gesellschaftsverögen anzuzeigen, die sich in einem Rechtsakt vollziehen. Anzeigepflichtig sind jedoch alle Änderungen des Gesellschafterbestandes einer PersGes, wenn dadurch der Tatbestand des § 1 Abs. 2a erfüllt wird.
Zu § 19 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 7 und 8 GrEStG
Nach der Rspr. des BStBl II S. 866) schließt die Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden und Notare nach § 18 eine eigene Anzeigepflicht der Beteiligten nach § 19 Abs. 1 Satz 2 aus mit der Folge, dass die Nichtanzeige zu keiner Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO führt. Auf Grund dieser Rspr. kann in Einzelfällen, in denen eine Anzeige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 unterbleibt, der Steueranspruch wegen Festsetzungsverjährung nicht mehr gegenüber dem Stpfl. geltend gemacht werden. Zur Vermeidung dieser Rechtsfolgen, insbesondere der damit verbundenen Steuerausfälle, sieht § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 in diesen Fällen nunmehr auch eine Anzeigepflicht der Steuerschuldner vor.
Ergänzend wird zur Anwendung der geänderten Vorschriften folgendes bemerkt:
Gem. § 23 Abs. 7 Satz 1 GrEStG i. d. F. des StÄndG 2001 sind die dort genannten Gesetzesänderungen erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem verwirklicht wurden bzw. werden. Die Ausführungen zur weiteren Anwendung des § 1 Abs. 7 GrEStG im Erl. v. - 3 - S 4500/9 - gelten gemäß § 23 Abs. 7 Satz 2 GrEStG i. d. F. des StÄndG 2001 nur für Erwerbsvorgänge, die bis zum verwirklicht worden sind. Die übrigen Änderungen (§ 1 Abs. 2a Satz 1, § 17 Abs. 3a, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a und § 19 Abs. 1 Satz 2) sind auf alle bei Inkrafttreten des Art. 13 StÄndG 2001 am (vgl. Art. 39 Abs. 5 des Gesetzes) noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Fälle anzuwenden.
Das FinMin bittet, die FÄ entsprechend zu unterrichten und den Erl. in geeigneter Form in die GrESt-Kartei aufzunehmen.
FinMin BaWü
v. - S 4400
Fundstelle(n):
GAAAA-85500