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§ 22 GrEStG Unbedenklichkeitsbescheinigung bei Kettengeschäften
Verkauft A ein Grundstück an B, wird in dem Vertrag zugleich die Auflassung erklärt, und verkauft B das Grundstück anschließend an C ebenfalls mit Auflassung, so kann auf die Zwischeneintragung des B mit dessen Einverständnis verzichtet und sogleich C als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden. Denn in einer rechtswirksamen Auflassung liegt die Ermächtigung für den Erwerber, das Grundstück ohne seine Zwischeneintragung an einen Dritten aufzulassen (Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 10. Aufl. Rdnr. 3317 m. w. N.). Oft sehen die Zwischenerwerber aus Kostengründen von ihrer Eintragung ab.
Für die umittelbare Eigentumsumschreibung von A auf C ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erteilen, wenn die Steuer für den Erwerbsvorgang B - C entrichtet, sichergestellt oder gestundet oder wenn Steuerfreiheit gegeben ist. Sie darf nicht davon abhängig gemacht werden, daß auch die Steuer für den Vorerwerb A - B gezahlt ist ( BStBl 1962 III S. 314; vgl. Boruttau-Egly-Sigloch, GrEStG, 13. Aufl., § 22 RdNr. 19; ebenso Haegele/Schöner/Stöber a. a. O. RdNr. 148).