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OFD Magdeburg - S 4540

§ 22 GrEStG Verzicht auf die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 GrEStG

Nach § 22 GrEStG darf der Erwerber eines Grundstücks erst in das Grundbuch eingetragen werden, wenn eine Bescheinigung des für die Besteuerung zuständigen FA vorgelegt wird, daß der Eintragung steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen. Diese Regelung gilt grundsätzlich auch für Grundstückserwerbe, die von der GrESt befreit sind.

Soweit in bestimmten Fällen zugelassen wurde, aus Vereinfachungsgründen auf die Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen zu verzichten (siehe dazu Erl. v. S 4540 und S 6128 , gilt folgendes:

Die in Grundbuchsachen tätigen Rechtspfleger und Richter entscheiden über die Anwendung des § 22 GrEStG selbständig und unabhängig. Sie können deshalb vom Ministerium der Justiz nicht angewiesen werden, auf die Anforderung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen zu verzichten. Machen daher einzelne Grundbuchämter die Grundbucheintragung auch in den Fällen der o. g. Erl. von der Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängig, ist nach Prüfung der Befreiungsvoraussetzungen und ggf. Freistellung des Falles die Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erteilen.

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