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§§ 18, 19 GrEStG Zusammenarbeit mit dem Veranlagungsbereich bei Umwandlungen (z. B. Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung) und bei Übertragungen von Anteilen an Kapitalgesellschaften
Damit die bei Umwandlungen und Übertragungen von Anteilen an Kap-Ges ausgelösten Grundstücksübergänge unabhängig von der Anzeigeverpflichtung der Gerichte (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 GrEStG) und der Beteiligten (§ 19 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 und S. 2 GrEStG) zeitnah erfasst werden können, wertet die GrESt-Stelle die der KSt-Stelle gem. § 54 EStDV übersandten Vertragsabschriften aus (Hinweis auf KSt-Kartei § 1 KStG K. A 1.1). Sie ermittelt durch Anfrage bei der Gesellschaft, ob Grundbesitz übergegangen ist; ggf. sind die Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 3 GrEStG gesondert festzustellen und GrESt festzusetzen.