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§ 13 GrEStG Steuerschuldner
1. Anzahl der Steuerschuldner
1.1 In folgenden Fällen sind mindestens zwei Steuerschuldner vorhanden:
beim rechtsgeschäftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG), nämlich der Käufer und der Verkäufer, beim Tausch die Tauschpartner, beim Einbringen der Einbringende und der Empfänger (vgl. Pahlke/Franz, 2. Auflage, GrEStG, § 1 Rz. 153);
beim Vertrag zugunsten eines Dritten der Verkäufer und der Käufer. Der Dritte ist nicht Steuerschuldner (Pahlke/Franz a.a.O., § 13 Rz. 5);
bei der Umwandlung und der Anwachsung sind zwar grundsätzlich zwei Steuerschuldner vorhanden, jedoch geht die Steuerschuld auf den Rechtsnachfolger über (§ 45 Abs. 1 AO), so dass am Ende nur ein Steuerschuldner verbleibt (vgl. Pahlke/Franz a.a.O., § 13 Rz. 33);
bei der Auflassung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG) der Auflassende und der Auflassungsempfänger (Pahlke/Franz a.a.O., § 13 Rz. 15);
beim Eigentumserwerb kraft Gesetzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG) - ausgenommen Enteignungsverfahren - der bisherige Eigentümer und der Erwerber (Pahlke/Franz a.a.O., § 13 Rz. 17);
bei der Anteilsvereinigung innerhalb eines Organkreises (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG), und zwar alle Mitglieder des Organkreises (Boruttau, GrEStG, 14. Aufl., § 13 RdNr. 42, Pahlke/Franz a.a.O., § 13 Rz. 19);
bei...