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Gewinne aus Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften; Anwendung der Kürzungsvorschrift Nr. 2a und 7
Es ist die Frage nach dem Umfang der Kürzung gem. § 9 Nr. 2a und 7 GewStG gestellt worden.
Im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen und unter Hinweis auf das BStBl I S. 99 ist hierzu folgende Auffassung zu vertreten:
Aufwendungen, die unmittelbar im Zusammenhang mit den Gewinnanteilen gem. § 9 Nr. 2a GewStG stehen, mindern den Kürzungsanspruch. Aufwendungen in diesem Sinne sind z. B. Kosten zur Finanzierung der Beteiligung und für die Wahrnehmung der Gesellschaftsrechte. Darüber hinaus mindern ggf. auch anteilige Verwaltungskosten den Kürzungsanspruch (vgl. Tz. 1.4.2 des o. a. BMF-Schrb.). Die im —, BStBl 1997 II S. 60, 63 zu § 9 Nr. 7 GewStG getroffenen Feststellungen gelten auch für die entsprechende Regelung für inländische Schachtelbeteiligungen in § 9 Nr. 2a GewStG.
Die Minderung des Kürzungsanpruchs erfolgt nur, soweit entsprechende Beteiligungserträge zu berücksichtigen sind, d. h. eine Hinzurechnung scheidet aus.