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§ 4 FördG Sonderabschreibungen; Bindung an die Ausübung des Wahlrechts nach § 4 FördG
Nach § 4 FördG können für begünstigte Investitionen i. S. der §§ 2 und 3 FördG im Jahre des Investitionsabschlusses und in den folgenden vier Jahren (Begünstigungszeitraum) Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden. Der Anspruchsberechtigte kann danach in jedem Jahr des Begünstigungszeitraums wählen, ob und in welcher Höhe er die insgesamt zulässigen Sonderabschreibungen in Anspruch nimmt.
Das FG des Landes Brandenburg hatte mit Urt. v. (EFG 1995 S. 999) entschieden, daß das nach § 4 FördG eingeräumte Wahlrecht mit steuerlicher Wirkung nur bis zur Bestandskraft des betreffenden Steuerbescheids ausgeübt werden kann. Die Revision der Kläger gegen das Urt. des FG hat der als unbegründet zurückgewiesen. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urt.
Auch der BFH bestätigt in seiner Urteilsbegründung die Auffassung der FinVerw. Danach ist die Ausübung des Wahlrechts nach § 4 FördG zwar nicht befristet. Hat der Anspruchsberechtigte jedoch sein Wahlrecht in der Steuererklärung ausgeübt und ist er aufgrund dessen bestandskräftig veranlagt worden, so ist er infolge der Bestandskraft des Bescheids an die getroffene Wahl gebunden. Der Verbrauch des nach § 4 FördG eingeräumten Wahlrechts steht einer Än...