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§ 3 FördG Zweifelsfragen bei der Anwendung des Fördergebietsgesetzes 1. Anschaffung eines abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsguts bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung - Vereinfachungsregelung nach R 43 Abs. 5 Satz 2 EStR 1996; 2. Aufteilung der einheitlichen Anschaffungskosten von Gebäuden und Eigentumswohnungen bei einer Modernisierung i. S. des § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG; 3. Sonderabschreibungen nach dem FördG für nachträgliche Herstellungsarbeiten an betrieblichen Wirtschaftsgütern in Berlin (West)
I. Anschaffung eines abnutzbaren unbeweglichen WG bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung
1. Allgemeines
Die Anschaffung eines abnutzbaren unbeweglichen WG ist nach § 3 Satz 2 Nr. 1 FördG begünstigt, wenn das WG bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden ist. Dabei ist es nicht erforderlich, daß es sich bei dem erworbenen WG um einen ”Neubau” i. S. der Rechtsprechung zu § 7 Abs. 5 EStG handelt. Vielmehr ist es ausreichend, wenn durch die Baumaßnahmen des Veräußerers ein ”anderes”WG entstanden ist (vgl. Rz. 14, BStBl I S. 689; EStG-Kartei Brandenburg § 7 EStG Fach 3 Nr. 12).
Um die Herstellung eines ”anderen” WG handelt es sich, wenn das bisherige WG durch Baumaßnahmen im Wesen geändert und so tiefgreifend umgestaltet oder in einem solchen Ausmaß erweitert wird, daß die neu eingebauten Teile der Gesamtsache das Gepräge geben und die Altteile bedeutungs- und wertmäßig untergeordnet erscheinen (H 43 ”Nachträgliche Anschaffungsoder Herstellungskosten” EStH 1996).
Im Fall des Erwerbs einer Eigentumswohnung, die nicht durch Neubau sondern durch umfangreiche und tiefgreifende Baumaßnahmen hergestellt worden ist, ist die Anschaffung im Jahr der Fertigstellung nach § 3 Satz 2 Nr. 1 FördG auch dann begünstigt, wenn be...