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§§ 3, 4 FördG Zeitpunkt des Beginns der Herstellung und Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen bei Eintritt in den Herstellungsvorgang eines Dritten
Stellt ein Stpfl. ein WG fertig, mit dessen Herstellung ein Dritter begonnen hat, so ist als Herstellungsbeginn nicht der Zeitpunkt des Herstellungsbeginns durch den Dritten, sondern der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Stpfl. mit der Herstellung des WG beginnt. Das gilt auch dann, wenn das WG aufgrund einer Baugenehmigung hergestellt wird, die der Dritte beantragt hat; vgl. Tz. 19 der Karte 1.3.1.
In diesen Fällen stellt sich auch die Frage, ob die Aufwendungen für den Erwerb eines noch nicht fertiggestellten WG in die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen einzubeziehen sind. Hierzu vertritt die OFD folgende Auffassung:
Hat ein Stpfl. einen Rohbau erworben und das Gebäude unter Einbeziehung des erworbenen Rohbaus nach dem und vor dem fertiggestellt, so kann er für das Gebäude Sonderabschreibungen nach den §§ 3 und 4 Fördergebietsgesetz vornehmen. Bemessungsgrundlage sind sowohl die Aufwendungen für die Anschaffung des Rohbaus als auch die Aufwendungen zur Fertigstellung des Gebäudes (vgl. dazu BStBl II S. 889).