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Abgrenzung einer Dienstreise von einer Fahrtätigkeit oder Einsatzwechseltätigkeit ab 1996
Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder wird zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Fahrtätigkeit oder Einsatzwechseltätigkeit i. S. des Abschn. 37 Abs. 5 und 6 LStR 1996 als Auswärtstätigkeit i. S. einer Dienstreise zu behandeln ist, wie folgt Stellung genommen:
Eine Dienstreise setzt begrifflich eine vorübergehende Abwesenheit von einer regelmäßigen Arbeitsstätte voraus. Die Kriterien einer regelmäßigen Arbeitsstätte sind im einzelnen in Abschn. 37 Abs. 5 und 6 LStR 1996 dargestellt. Der AN muß an der regelmäßigen Arbeitsstätte zumindest teilweise seine berufliche Tätigkeit regelmäßig ausüben und einen wesentlichen Teil seiner Arbeitsleistung erbringen.
Bei AN, die vorwiegend eine Fahrtätigkeit oder Einsatzwechseltätigkeit ausüben, kann der Betrieb ohne weitere Ermittlungen als regelmäßige Arbeitsstätte anerkannt werden, wenn der AN durchschnittlich im Kj an einem Arbeitstag je Arbeitswoche auschließlich im Betrieb tätig wird. Bei AN, die weniger als einen Arbeitstag je Arbeitswoche im Betrieb tätig werden, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen, ob der Betrieb als regelmäßige Arbeitsstätte angesehen werden kann.