Steuerliche Behandlung der Aufwendungen für die berufliche Nutzung eines Computers
Aufwendungen für die Anschaffung und die Nutzung eines Computers können stl. zum Abzug gebracht werden, soweit der Umfang einer beruflichen Nutzung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird. Ein Mindestumfang der beruflichen Nutzung ist nicht erforderlich.
Der Stpfl. hat den beruflichen Nutzungsanteil durch entsprechende Angaben in dem Vordruck LSt (S) 50 glaubhaft zu machen. Alle Angaben sind durch das FA unter Berücksichtigung der nachstehenden Erläuterungen dahingehend zu werten, ob der erklärte berufliche Nutzungsumfang nachvollziehbar und glaubhaft ist.
Abgrenzungsmerkmale
1. Beruf des Steuerpflichtigen
Für eine berufliche Nutzung spricht die Tätigkeit des Stpfl. in einem Beruf, in dem ein PC regelmäßig berufsbezogen eingesetzt werden kann. Dies ist neben Informatikberufen dann der Fall, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, in der beispielsweise Texte erstellt und bearbeitet und die Arbeitsergebnisse im Beruf verwendet werden, wie dies z. B. bei Lehrern oder Journalisten der Fall ist. Gleiches gilt für angestellte Ingenieure oder Grafiker, die einen Rechner mit entsprechenden CAD- oder Zeichenprogammen nutzen.
Der AN muss außerdem im Einzelnen nach Art und Umfang darlegen, welchen konkreten beruflichen Bezug die Beschäftigung mit dem PC zu seinem Beruf aufweist. Zwar genügt es regelmäßig, dass der AN die Aufwendungen für die Berufstätigkeit für geeignet halten kann (vgl. BStBl 1981 II S. 368). Ist aber bei einem gemischt genutzten WG zweifelhaft, ob es sich um WK oder um nicht abzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung handelt, so kann die Unüblichkeit oder Nichtnotwendigkeit der Aufwendungen ein Merkmal für die private Veranlassung sein.
Trägt der Stpfl. vor, er habe sich einen PC angeschafft, da sein ArbG ganz allgemein Kenntnisse in der Datenverarbeitung erwarte und wird nicht eine konkrete Verknüpfung mit (künftigen) beruflichen oder dienstlichen Obliegenheiten nachgewiesen, so kann in der Regel die berufliche Veranlassung nicht bejaht werden (vgl. Az.: 4 K 1046/87, EFG 1991 S. 602). Denn in diesen Fällen liegt lediglich eine Fortbildung in einem Bereich vor, der bei dem heutigen Stand der Technisierung der Umwelt zum Allgemeinwissen zu zählen ist. Die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten sind daher - vergleichbar mit dem Erlernen einer gängigen Fremdsprache - grundsätzlich stl. nicht zu berücksichtigen (vgl. z. B. BStBl 1992 II S. 666).
2. Software
Arbeitet ein Stpfl. überwiegend mit selbst erstellten oder erworbenen berufsspezifischen Programmen (= Software), so spricht dies für die Anerkennung des PC als Arbeitsmittel.
Schädlich für die Annahme einer ausschließlichen steuerrelevanten Nutzung ist das Vorhandensein von Spielprogrammen (z. B. auf CD-ROM) sowie von Programmen, deren Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Stpfl. nicht offensichtlich ist oder nicht nachgewiesen werden kann. Gleichfalls ist von Bedeutung, ob die verwendete Software mit der vom ArbG eingesetzten Software kompatibel ist und die Arbeitsergebnisse im PC-Netz des ArbG genutzt werden können. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so deutet dies in stärkerem Maße auf eine berufliche Nutzung hin, als wenn ein Sachverhalt zu beurteilen ist, bei dem der ArbG über keine PC verfügt oder eine Verwertung bzw. weitere Bearbeitung der auf dem eigenen PC hergestellten Dateien wegen der fehlenden Kompatibilität im Betrieb nicht möglich ist.
Allerdings kann aus der möglichen Existenz eines nicht berufsbezogenen Programms auf der Festplatte nicht gefolgert werden, der PC werde in nicht unerheblichem Umfange zu privaten Zwecken genutzt. Zwar können Programme, wie z. B. Spiele, grundsätzlich nur privat und Textverarbeitungs-, Kalkulations- oder Zeichenprogramme nur von solchen Gruppen beruflich genutzt werden, deren Berufsbild einen Bezug zu den entsprechenden Programmen aufweist; jedoch werden PC in der Regel gemeinsam mit Softwarepaketen (z. B. Internetzugangssoftware - sog. Browser-, E-Mail- und Fax-Programme, Routenplaner) geliefert, die eine Bandbreite der Computernutzung abdecken, die der jeweilige Erwerber des PC nicht für den beruflichen Einsatz benötigt.
Da die Frage nach dem Anteil der privaten und der beruflichen Nutzung jeweils die Frage nach deren zeitlichen Anteil an der Gesamtnutzung beinhaltet, kann das Vorhandensein berufsfremder Programme auf der Festplatte nur als - wenn auch wichtiges - Indiz für die Art und den Umfang der PC-Nutzung herangezogen werden.
Aus der bloßen Angabe des Betriebssystems (Windows 95/98/2000; OS/2M; Linux) können keine Schlussfolgerungen über die Art der Nutzung des PC gezogen werden. Es sind daher in jedem Fall - wie im Fragebogen gefordert - die Anwenderprogramme anzugeben.
3. Standort des PC
Befindet sich der PC an der regelmäßigen Arbeitsstätte des Stpfl., ist eine Arbeitsmitteleigenschaft zu bejahen; eine private Benutzung des PC kann in diesem Fall grundsätzlich ausgeschlossen werden.
Der Standort im stl. anzuerkennenden Arbeitszimmer ist ein Indiz für die Anerkennung des PC als Arbeitsmittel. Unterhält der AN jedoch kein Arbeitszimmer, kann nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass eine überwiegende berufliche Nutzung des PC nicht vorliegt. Nutzt der Stpfl. jedoch einen in einem Arbeitszimmer stehenden PC in nicht untergeordnetem Maß zu privaten Zwecken, ist zu prüfen, ob das Arbeitszimmer weiterhin stl. anerkannt werden kann.
4. Art und Ausstattung des PC
Laptops, Notebooks oder Palmtops sind tragbare Computer, die mittlerweile eine ähnliche technische Ausstattung wie ein nicht mobiler PC aufweisen, jedoch bei gleicher Leistung deutlich teurer in der Anschaffung sind. Es kann daher i. d. R. davon ausgegangen werden, dass diese Mehrkosten nur dann aufgewendet werden, wenn dies beruflich erforderlich ist. Die Wahrscheinlichkeit einer privaten Mitbenutzung in erheblichem Umfang ist daher als gering anzusehen.
Allgemein lassen sich aus den technischen Komponenten des PC Rückschlüsse über eine mögliche private Nutzung schließen. Bei der Hardware ist zu unterscheiden zwischen Komponenten, die nur einer privaten Nutzung zugänglich sind (z. B. ein Joystick), solchen Komponenten, deren berufliche Nutzung nur unter einem näher zu begründenden beruflichen Blickwinken denkbar ist (z. B. Scanner oder Fax-/Internet-Modem) sowie den für den Einsatz des PC notwendigen Komponenten, wie Monitor, Tastatur und Drucker.
Sind Aufwendungen für solche Komonenten zu beurteilen, die nicht für den beruflichen Einsatz geeignet sind oder für die eine Zuordnung zum beruflichen Bereich des Stpfl. nicht ersichtlich ist, so spricht dies für einen geringeren Umfang der beruflichen Nutzung, da das Vorhandensein nicht berufsbezogener Komponenten auf eine höhere private Nutzung schließen lässt. Abzustellen ist hierbei auf das Berufsbild und die -tätigkeit des Stpfl., aus denen sich die behauptete berufliche Nutzung des PC herleiten lassen muss.
Darüber hinaus muss der PC über die notwendigen technischen Voraussetzungen verfügen, um die vom Stpfl. behauptete Verwendung erfüllen zu können, d. h. es müssen zumindest die Speicherleistung der Festplatte und des Arbeitsspeichers sowie die Rechenleistung der Prozessoren den behaupteten Einsatz der Software ermöglichen (vgl. EFG 1998 S. 279). Reine Spielcomputer oder (bezogen auf den jeweiligen VZ) veraltete PC scheiden deshalb bei der stl. Berücksichtigung aus.
Im Allgemeinen sind die PC der heutigen Generation nach der technischen Ausstattung in der Lage, sowohl für anspruchsvolle berufliche Zwecke als auch für rechnerintensive Spiele verwendet zu werden. Dies gilt bereits für die unteren Preisklassen, so dass aus der Höhe der AK nur bedingt auf eine berufliche Veranlassung und Nutzung geschlossen werden kann; leistungsfähige PC können bereits einschließlich üblicher Software und Peripheriegeräte für weniger als 2 000 DM/1 000 € erworben werden. Es ist daher nicht gerechtfertigt, lediglich PC in einer gehobenen Preisklasse als Arbeitsmittel anzusehen;es ist allerdings im Umkehrschluss zulässig, einen deutlich höheren Kaufpreis für einen nicht mobilen Computer als Indiz für eine beruflich veranlasste Anschaffung anzusehen.
Die Leistungsfähigkeit eines PC wird durch den verwendeten Prozessor, die in Megahertz (MHz) angegebene Taktfrequenz, die Größe des Arbeitsspeichers (RAM) gemessen in Megabyte (MB) sowie der Festplatte in Gigabyte (GB) bestimmt.
Heutige Computer weisen i. d. R. mindestens folgende Leistungsmerkmale auf:
Prozessor: Pentium (Celeron, I bis III)
Taktfrequenz: ab 600 MHz
Arbeitsspeicher: ab 64 MB
Festplatte: ab ca. 5 G B
Hardwarekomponenten (vgl. Tz. 4.4 des Vordrucks):
1. TV-/Videokarte
Nachrüstmodul zum TV-Empfang bzw. zur besseren Darstellung von Videodaten (z. B. aus dem Internet)
2. 3D-Grafikbeschleunigungskarte
Steckkarte als Voraussetzung bzw. zur besseren Darstellung von z. B. Computerspielen
Webcam
an den PC angeschlossene Film-/Videokamera, so dass die aufgenommenen Bilder auf dem PC betrachtet und bearbeitet werden können
4. Joystick/-pad
Hardware für PC-Spiele (z. B. Autorennen, Flugsimulator, Actionspiele)
5. DVD-Laufwerk
Laufwerk zum Abspielen einer Digital-Video/Versatile-Disk (DVD) - üblicherweise Video oder Musikclip enthalten
6. Internetanschluss
Zugang zum Internet über ein Modem oder eine ISDN-Karte
7. CD-ROM-Laufwerk
Laufwerk zum Lesen von einer Compact-Disk (CD) gespeicherten Daten (z. B. Programme)
8. Aktiv-Lautsprecher
notwendig für die Wiedergabe von Klangdateien (Musik, Sprache). Für sog. Systemklänge des Betriebssystems (z. B. unterlegt Windows bestimmte Aktionen wie das Schließen eines Programms mit einer bestimmten Tonfolge) sind die passiven Lautsprecher (Serienausstattung) des PC ausreichend.
9. Scanner
Hardware zum Einlesen von gedrucktem Material oder Fotos in den Computer zur anschließenden Bearbeitung
10. CD-Recorder (Brenner)
Hardware zum Bespielen eines CD-Rohlings, zum Kopieren von Daten auf eine CD.
Die Ausrüstung des PC mit den Komponenten Nrn. 1. bis 6. spricht grundsätzlich für die widerlegbare Vermutung einer privaten Nutzung des PC. Der Stpfl. hat in diesen Fällen darzulegen, aus welchem Grund die Hardware in dem Einzelfall beruflichen Zwecken dient.
Die Hardware unter den Nrn. 7. bis 10. gehört zu den üblichen Peripheriegeräten, die für sich allein noch nicht zwingend zur Annahme einer privaten Nutzung des PC führen müssen. Erst das zusätzliche Vorhandensein von anderer Ausstattung (bei Aktiv-Lautsprechern z. B. ein Joystick oder eine Webcam; ein Scanner zusammen mit Bildbearbeitungssoftware; ein CD-Brenner zusammen mit sog. MP3-[Musik]-Programmen) führt zu einer verstärkten Indizwirkung einer privaten Mitbenutzung des Computers.
Ein weiteres Ausstattungsmerkmal, dass für eine private Nutzung spricht, ist eine sog. Firewire-Verbindung (auch I-Link oder IEEE 1394 genannt) oder ein DSL-Modem. Diese ermöglichen eine sehr schnelle Übertragung großer Datenmengen per Internet und wird in erster Linie zur Übertragung von Videos oder digitalen Bildern aus Kameras in den PC benutzt.
Ein Internetanschluss führt nach der Rechtsprechung zur Annahme einer erheblichen privaten Nutzung des PC (vgl. z. B. EFG 2000 S. 313). Voraussetzung für eine stl. Berücksichtigung ist daher, dass der Stpfl. den beruflichen Nutzungsumfang glaubhaft macht.
Abzugsfähige Kosten des PC
1. Hardware
Für Arbeitsmittel gelten die Vorschriften des § 7 EStG und des § 6 Abs. 2 EStG (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 i. V. mit Nr. 7 EStG). WG i. S. des § 7 EStG ist nicht die gesamte Computeranlage, sondern jede einzelne Komponente, z. B. Zentraleinheit, Monitor, Drucker, Software. Die AK der einzelnen WG sind auf die voraussichtliche Nutzungsdauer gleichmäßig zu verteilen. Dabei ist regelmäßig von einer Nutzungsdauer von 4 ( bis 2000) bzw. 3 (ab 2001) Jahren auszugehen. Eine geringere Nutzungsdauer kommt nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht. Im VZ der Anschaffung ist die Vereinfachungsregelung zur Berechnung der AfA nach R 44 S. 3 LStR zu beachten.
Veräußert ein Stpfl. vor Ablauf der ursprünglich festgelegten Nutzungsdauer ein einzelnes WG oder die gesamte Anlage, so kann ein etwaiger Verlust (Erlös liegt unter den AK abzüglich den Absetzungen für Abnutzugn) als außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung berücksichtigt werden. Führt die Veräußerung zu einem Überschuss, können Absetzungen für Abnutzung für das veräußerte WG im VZ der Veräußerung in Höhe des Überschusses nicht berücksichtigt werden, weil ein Wertverzehr insoweit nicht eingetreten ist. Darüber hinaus ist ein etwaiger Überschuss nicht zu erfassen.
Die AK oder HK von Arbeitsmitteln können im Jahr der Verausgabung in voller Höhe als WK (einschließlich USt) abgesetzt werden, wenn die Aufwendungen ohne USt für das einzelne Arbeitsmittel 800 DM/410 € nicht übersteigen (R 44 S. 1 LStR). Da nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 i. V. mit Nr. 7 EStG die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 EStG entsprechend anzuwenden ist, kommen als Arbeitsmittel i. S. der R 44 LStR nur abnutzbare bewegliche WG in Betracht, die selbständig nutzbar sind. Die einzelnen Komponenten sind zwar selbständig bewertungsfähig, können jedoch regelmäßig nicht für sich allein genutzt werden. Arbeitsmittel i. S. der R 44 LStR ist demnach grundsätzlich die gesamte Anlage.
2. Software
Die Aufwendungen für erworbene Computerprogramme sind auf die voraussichtliche Nutzungsdauer zu verteilen. Zusammen mit dem PC erworbene Software (sog. Bundle-Software) ist jedoch zusammen mit dem Computer abzuschreiben.
Trivialprogramme, d. h. Computerprogramme, deren AK nicht mehr als 800 DM/410 € betragen, können im Jahr der Anschaffung in voller Höhe stl. abgesetzt werden (Vereinfachungsregelung nach § 6 Abs. 2 S. 1 bis 3 EStG (R 31a Abs. 1 S. 3 EStR).
3. Internetanschluss
Die Kosten für den Internetanschluss sind dann nach dem Zeitfaktor der Internetanschluss sind dann nach dem Zeitfaktor der Internetnutzung in einen beruflichen und privaten Anteil aufzuteilen. Die Gesamtkosten der Internetnutzung (evtl. Grundgebühr eines Providers, Flatrate [Pauschale für zeitlich unbegrenzte Internetnutzung innerhalb eines bestimmten Zeitraums], Telefongebühren) ist durch Vorlage der Rechnung des Providers/der Telefongesellschaft nachzuweisen.
Nach R 33 Abs. 5 LStR ist der Nachweis der beruflichen Nutzung des Internets über einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten ausreichend; der ermittelte beruflich veranlasste Nutzungsumfang für die Internetnutzung kann dann für den gesamten VZ zugrunde gelegt werden. Hierzu hat der Stpfl. unter Tz. 5 des Vordrucks LSt (S) 50 entsprechende Angaben zu machen. Außerdem können ggf. aus den in den Abrechnungen enthaltenen Angaben zur Uhrzeit der Nutzung Rückschlüsse auf eine berufliche bzw. private (z. B. spricht eine Internetverbindung während der Arbeitszeit des Stpfl. für eine Nutzung durch Familienangehörige) Nutzung gezogen werden.
Diese Verfügung ersetzt die Verfügung v. , Az.: w. o.
OFD Magdeburg v. - S 2354
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
LAAAA-85290