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Behandlung der Aufwendungen für Studien- und Kongressreisen
Im Fall der beabsichtigten Anerkennung von Kosten für Studien- oder Kongressreisen besteht unter den Voraussetzungen der Veranlagungsverfügung III/2 Nr. 3 v. (S 2319) eine Berichtspflicht.
Die OFD bittet daher ausdrücklich, bei der Prüfung der abschließend ermittelten Sachverhalte die nachstehenden Grundsätze zu beachten.
□ Allgemeines
Der Schwerpunkt der Prüfung bei der steuerlichen Beurteilung der entstandenen Kosten für Studienreisen und Fachkongresse liegt bei der Feststellung der beruflichen Veranlassung (vgl. Beschl. des Großen Senates v. , BStBl 1979 II S. 213).
Es soll durch diese Prüfung verhindert werden, daß Stpfl. durch eine mehr oder weniger zufällige oder bewußt herbeigeführte Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen Aufwendungen für die Lebensführung nur deshalb zum Teil in einen estl. relevanten Bereich verlagern können, weil sie einen entsprechenden Beruf haben, während andere Stpfl. gleichartige Aufwendungen aus ihren versteuerten Einkünften decken müssen (vgl. z. B. BStBl 1982 II 69). Derartige gemischte Aufwendungen sind grundsätzlich insgesamt den Kosten der privaten Lebensführung nach § 12 Nr. 1 S. 2 EStG zuzuordnen, wenn und soweit sich der den Beruf/den Betrieb fördernde Teil der Au...