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Werbungskosten des fliegenden Personals
Die OFD Frankfurt/M. hat mit ihrer Vfg. v. S 2354 A zur Frage abziehbarer Werbungskosten des fliegenden Personals einen Katalog in ABC-Form bekanntgemacht. Die OFD Berlin gibt diesen Katalog leicht modifiziert nachstehend wieder und bittet um Beachtung.
Die zum fliegenden Personal der Luftverkehrsgesellschaften gehörenden Personen erzielen regelmäßig Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Zum stpfl. Arbeitslohn (AL) gehören u. a. Sondervergütungen (Flugprämien, Gefahrenzulagen und Leistungszulage). Als Sachbezüge kommen u. a. Bordverpflegung, Freiflüge oder verbilligte Flüge in Betracht. Die beruflich veranlassten Aufwendungen des fliegenden Personals werden nach den allgemeinen Grundsätzen als Werbungskosten (WK) berücksichtigt.
I. Begriffe und Vorschriften
Flugzeugführer: Man unterscheidet zwischen Privatflugzeugführer (Private Pilot Licence - PPL), Berufsflugzeugführer (Commercional Pilot Licence - CPL) und Verkehrsflugzeugführer (Airline Transport Pilot Licence - ATPL). Die Voraussetzungen und Berechtigungen der jeweiligen Flugzeugführer sind in der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) festgelegt; bzgl. Privatflugzeugführer vgl. §§ 1 - 5 LuftPersV, Berufsfl...