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BdF - S 2334 BStBl 1997 I 1034

Änderungen im Lohnsteuerverfahren 1998 aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften

I. Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der AN im Kj 1998

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die AN abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugs-VO zu bewerten. Dasselbe gilt für Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung anläßlich oder während einer Auswärtigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Die Sachbezugswerte für das Kj 1998 sind durch Art. 1 der VO zur Änderung der Sachbezugs-VO 1997 v. (BGBl I S. 2857) festgesetzt worden. Hiernach beträgt der Wert für Mahlzeiten, die im Kj 1998 gewährt werden, einheitlich in allen Ländern

a) für ein Mittag- oder Abendessen 4,70 DM, bei Jugendlichen unter 18 Jahren und Auszubildenden 4,60 DM;

b) für ein Frühstück 2,60 DM einheitlich bei allen AN.

Im übrigen wird auf Abschn. 31 Abs. 6 LStR hingewiesen.

II. Pauschalierung der LSt für Teilzeitbeschäftigte im Kj 1998

Die Arbeitslohngrenzen für die Pauschlierung der LSt bei Teilzeitbeschäftigten nach § 40a Abs. 2 und 4 EStG richten sich nach der monatlichen Bezugsgröße i. S. des § 18 Abs. 1 SGB IV. Diese ist durch die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 1998 v. (BGBl I S. 2782) neu bestimmt worden. Danach ergeben sich einheitlich für alle Länder im Kj 1998 folgende Pauschalierungsgrenzen:


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