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Energie- und Wasserlieferungen an Arbeitnehmer von Versorgungsunternehmen

I.

Es ist die Frage gestellt worden, wie die verbilligten Energie- und Wasserlieferungen an die AN der Versorgungsunternehmen ab dem zu beurteilen sind, wenn die AN Energie und Wasser nicht von ihrem ArbG, sondern von einem anderen Versorgungsunternehmen erhalten, weil sie nicht im Versorgungsgebiet ihres ArbG wohnen.

Hierzu wird folgende Auffassung vertreten:

Bei der verbilligten Überlassung einer Ware durch Dritte kann § 8 Abs. 3 EStG nur angewandt werden, wenn genau dieselbe Ware, die der AN von dem Dritten erhält, vom ArbG zuvor hergestellt oder vertrieben worden ist (Nämlichkeit). Erhält das Versorgungsunternehmen, das den AN mit Energie oder Wasser beliefert, seine Energie- bzw. Wasserlieferungen nicht durch das Versorgungsunternehmen, bei dem der AN beschäftigt ist, so ist der geldwerte Vorteil aus der verbilligten Energie- oder Wasserlieferung nach § 8 Abs. 2 EStG zu bewerten.

§ 8 Abs. 3 EStG ist ferner nicht anwendbar, wenn Energie und Wasser den AN eines Versorgungsunternehmens von einem Dritten zum normalen Tarifpreis geliefert wird und der ArbG einen Teil des Preises den AN gutschreibt (Barvergütung).

II.

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