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§ 39b EStG Bekanntmachung neuer Tabellen für die Erhebung des Solidaritätszuschlags im Lohnsteuer-Abzugsverfahren ab 2002
Die als Anlagen 1 bis 4 dem (BStBl I S. 1392) beigefügten Tabellen zum Solidaritätszuschlag im Lohnsteuer-Abzugsverfahren ab 2001 sind ab 2002 nicht mehr anzuwenden.
Für den Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden, ist der Solidaritätszuschlag bei monatlicher Lohnzahlung aus der Tabelle in Anlage 1, bei wöchentlicher Lohnzahlung aus der Tabelle in Anlage 2 und bei täglicher Lohnzahlung aus der Tabelle in Anlage 3 zu ermitteln; bei Anwendung der Jahreslohnsteuertabelle im Verfahren des ”permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs” ist der Solidaritätszuschlag aus der Tabelle in Anlage 4 zu ermitteln. Die Tabelle in Anlage 4 ist außerdem beim Jahresausgleich für den Solidaritätszuschlag ab 2002 anzuwenden. Bei höheren als in den Tabellen ausgewiesenen Lohnsteuerbeträgen ist der Solidaritätszuschlag mit 5,5 v. H. der Maßstabslohnsteuer zu berechnen. Diese ist für AN, bei denen Freibeträge für Kinder zu berücksichtigen sind, in den Lohnsteuertabellen gesondert ausgewiesen.
Anlage 1
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Steuerklassen I, II, IV, V und VI | Steuerklasse III | ||||||||
Maßstabslohnsteuer | Solidaritätszuschlag | Maßstabslohnsteuer | Solidaritätszuschlag | Maßstabslohnsteuer | Soli... |