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§ 7g EStG Maßgeblicher Zeitpunkt der Betriebseröffnung im Sinne der Abs. 3 bis 6 (sogenannte Ansparabschreibung)
Nach dem (DB 1996 S. 2586) ist bei einer Neugründung für die Beurteilung der Größenmerkmale auf die Verhältnisse zu Beginn des Wj der Betriebseröffnung abzustellen. Unter der Nr. 1 wird hierzu weiter ausgeführt:
”Ein Betrieb ist erst eröffnet, wenn die wesentlichen Grundlagen des Betriebs vorhanden sind (vgl. BStBl II S. 840 = DB 1991 S. 2060.”
Es war darauf hingewiesen worden, daß weiterer Regelungsbedarf hinsichtlich des ”Vorhandenseins der wesentlichen Betriebsgrundlagen”, also des maßgeblichen Zeitpunkts der Betriebseröffnung, besteht, und zwar insbesondere in den Fällen, in denen der Betrieb nur eine wesentliche Betriebsgrundlage umfaßt - wie z. B. bei dem Betrieb einer Windkraftanlage.
Hierzu wird vorbehaltlich einer anderslautenden Weisung der vorgesetzten Dienststellen nachstehende Auffassung vertreten:
a) Nach der Gesetzesbegründung zur sog. Ansparabschreibung (BT-Drucks. 12/4487 S. 33) ist diese nicht personen-, sondern betriebs- und investitionsbezogen ausgestaltet. Dem Unternehmen soll die Finanzierung der Investition erleichtert werden.
Hiernach kann bei einer Neugründung die steuerliche Vergünstigung erst dann greifen, wenn die Vorbereitungsmaßnahmen soweit ge...