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§ 7 EStG Degressive AfA nach Abs. 5 Nr. 3 und Gewährung des Werbungskosten-Pauschbetrags nach § 9a Nr. 2 EStG bei Alten- und Pflegeheimen
Die Gewährung der degressiven AfA nach § 7 Abs. 5 Nr. 3 EStG setzt voraus, daß die betr. Gebäude/Gebäudeteile Wohnzwecken dienen. Für dieses Merkmal ”Wohnzwecken dienend” kommt es nicht darauf an, ob die Anmietung durch den jeweiligen Heimbewohner (Endnutzer) unmittelbar vom Eigentümer oder von einem Zwischenmieter (Heimbetreuer) erfolgt. Vielmehr ist in beiden Fällen auf die tatsächliche Verwendung durch den jeweiligen Heimbewohner abzustellen.
1. Abgrenzungskriterien Mietvertrag/Dienstvertrag
Ein Abzug der degressiven AfA nach § 7 Abs. 5 Nr. 3 EStG kommt nur dann in Betracht, wenn die Überlassung der Wohnräume nicht von den damit verbundenen Dienstleistungen überlagert wird (R 42a Abs. 1 EStR; H 42a ”Wohnzwecke” EStH 1997). Die den einzelnen Heimbewohnern überlassenen Räume müssen dabei nicht die Voraussetzungen für die Annahme einer Wohnung im steuerlichen Sinne erfüllen.
Entscheidend ist somit der mit dem jeweiligen Bewohner abgeschlossene Vertrag unter Berücksichtigung der im Einzelfall unterschiedlichen Vertragsausgestaltungen. Verträge mit Heimbewohnern setzten sich im Regelfall aus Elementen des Mietvertrages und des Dienstvertrages zusammen. Für die Abgrenzung, wann die Überlassung zu Wohnzwecken im Vordergrund steht, sind nach der BFH-Re...