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§ 7g EStG Zweifelsfragen zur Ansparabschreibung; Rücklagenbildung vor der Eröffnung des Betriebs
Bei einem bestehenden Betrieb reicht es für die Bildung einer Ansparrücklage wegen einer künftigen begünstigten Investition nach den Ausführungen unter Nr. 3 des (BStBl I S. 1441) aus, wenn die Investitionsabsicht glaubhaft gemacht wird. Die Vorlage eines Investitionsplans oder der Nachweis einer festen Bestellung ist nicht erforderlich. Zu der Frage, welche Grundsätze gelten, wenn die Rücklage bereits vor Abschluß der Betriebseröffnung gebildet werden soll, nimmt der BdF nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder wie folgt Stellung:
Die Absicht, die Erstausstattung eines Betriebs anzuschaffen oder herzustellen, wird regelmäßig zu einem Zeitpunkt gefaßt, der vor dem Abschluß der Betriebseröffnung i. S. des (BStBl II S. 840) liegt, d. h. zu einem Zeitpunkt, in dem ein Betrieb noch nicht besteht. Aus Billigkeitsgründen wird die Inanspruchnahme der Ansparrücklage bereits für eine Investition vor dem Abschluß der Betriebseröffnung zugelassen, und zwar unter der Voraussetzung, daß am Ende des VZ, für den die Rücklage beantragt wird, das WG verbindlich bestellt oder für die Herstellung des WG eine Genehmigung verbindlich beantragt oder - fal...