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BdF ; BStBl 1998 I S. 252

§ 7 EStG Abnutzbarkeit entgeltlich erworbener Warenzeichen (Marken)

Nach dem zur Einheitsbewertung des Betriebsvermögens ergangenen (BStBl II S. 586) unterliegen entgeltlich erworbene Warenzeichen (Marken), die auf Dauer dem Betrieb dienen, i. d. R. keinem Wertverzehr. Aus ertragsteuerlicher Sicht nimmt der BdF demgegenüber zur Frage der Abnutzbarkeit entgeltlich erworbener Marken im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder wie folgt Stellung:

WG sind abnutzbar, wenn ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist (vgl. § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB). Eine Marke kann unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nur zeitlich begrenzt genutzt werden und ist dadurch dem Grunde nach ein abnutzbares WG. Das gilt auch dann, wenn ihr Bekanntheitsgrad laufend durch Werbemaßnahmen gesichert wird.

Die Nutzungsdauer einer Marke kann in Anlehnung an § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG mit 15 Jahren angenommen werden, wenn der Stpfl. keine kürzere Nutzungsdauer darlegt, ggf. nachweist.

Die vorstehenden Grundsätze gelten nicht für entgeltlich erworbene Arzneimittelzulassungen. Ähnlich der behördlichen Erlaubnis zur Teilnahme am Güterfernverkehr dürfen auch Arzneimittel grundsätzlich erst dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie behördlich zugelassen worden sind (§ 21 Arzneimittelgesetz - AMG). Die zunächst für fünf Jahre erteilte Zulassung kann unb...

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