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§ 7 EStG Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz nach § 5 Abs. 1 EStG bei Absetzung für Abnutzung nach Abs. 4 und 5
Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG müssen steuerliche Wahlrechte bei der Gewinnermittlung in Handels- und Steuerbilanz einheitlich ausgeübt werden. Nach Auffassung des BFH setzt die steuerliche Inanspruchnahme der degressiven AfA nach dem (BStBl II S. 681) voraus, daß diese Methode auch in der Handelsbilanz zugrunde gelegt wird. Da bei Gebäuden insoweit nicht anders verfahren werden kann als bei beweglichen WG, gilt dieser Grundsatz auch für die AfA bei Betriebsgebäuden nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG. Aus Gründen des Vertrauensschutzes sind die Grundsätze des o. g. BFH-Urt. erstmals für Wj anzuwenden, die nach dem enden und in denen der Stpfl. mit der degressiven AfA beginnt.
Die Regelungen des § 7 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 EStG legen für Gebäude nicht eine Gesamtnutzungsdauer, sondern gesetzlich typisierte feste v. H.-Sätze für die Vornahme der AfA, also einen gesetzlichen Abschreibungszeitraum fest. Dieser muß nicht zwangsläufig mit der voraussichtlichen tatsächlichen Nutzungsdauer übereinstimmen, die nach § 253 Abs. 2 HGB für die planmäßigen Abschreibungen bei Anlagegütern maßgebend ist. Nach § 254 HGB können handelsrechtlich auch Abschreibungen vorgenommen werden, um Vermögensgegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der auf einer nur steuer...