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BMF - IV A 6 - S 2139 b - 12/00 BStBl 2001 I 170

Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach Abs. 1 und von Ansparrücklagen nach Abs. 3 im Jahr der Betriebseröffnung; Anwendung des BHF- Urt. v. - I R 57/98

Bezug:

Mit Urteil v. - I R 57/98 - hat der I. Senat des BFH zu § 7g EStG Folgendes entschieden:

  1. Wird ein Wirtschaftsgut von einem neu gegründeten Gewerbebetrieb vor dem Zeitpunkt angeschafft oder hergestellt, zu dem erstmals ein Einheitswert festzustellen ist (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 i. V. mit Abs. 2 Satz 2 BewG), so ist die Sonderabschreibung gemäß § 7g Abs. 1 EStG 1994 auch dann zu gewähren, wenn die in § 7g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG 1994 angeführten Größenmerkmale überschritten werden.

    Der BFH ist hiermit von den Regelungen in R 83 Abs. 1 Sätze 6 und 7 EStR 1993/1996 abgewichen, wonach in einem solchen Fall die Verhältnisse zum Beginn des Wirtschaftsjahres maßgeblich sind.

  2. Gleichermaßen ist die Ansparabschreibung gemäß § 7g Abs. 3 EStG 1994 zu gewähren, weil die in § 7g Abs. 2 EStG genannten Größenmerkmale bei einem neu gegründeten Gewerbebetrieb am Schluss des Wirtschaftsjahres, das der Bildung der Rücklage vorangeht (§ 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 EStG 1994), stets erfüllt sind.

    Der BFH ist hiermit von dem (BStBl 1996 I S. 1441) unter 1. abgewichen, wonach in einem solchen Fall die Verhältnisse zum Beginn des Wirtschaftsjahres maßgeblich sind.

Nach Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder nimmt das BMF hierzu wie folgt Stellung:

Die Rechtsgrundsätze des...BStBl 1996 I S. 1441

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