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Sonderabschreibungen für Handelsschiffe (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe w EStG, § 82f EStDV); Eintritt in den Kaufvertrag oder Bauvertrag eines Dritten
Bezug: BStBl 1997 I S. 194
Mit Schreiben v. wurde darauf hingewiesen, daß die Sonderabschreibungen nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe w EStG und § 82 f Abs. 5 EStDV in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1997 für Handelsschiffe in Betracht kommen, wenn der Kaufvertrag oder Bauvertrag vor dem abgeschlossen worden ist und das Handelsschiff vor dem angeschafft oder hergestellt wird.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bleibt für die Anwendung dieser Vorschriften im Fall des Eintritts eines Steuerpflichtigen oder einer Personengesellschaft in den von einem Dritten abgeschlossenen Kaufvertrag oder Bauvertrag der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses durch den Dritten maßgebend.