§ 7 EStG Maßgeblichkeit des Bauantrags in Fällen des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i. V. mit § 52 Abs. 21b EStG i. d. F. des Steuersenkungsgesetzes v. (BGBl I S. 1433, BStBl I S. 1428)
Durch das Steuersenkungsgesetz v. (a.a.O.) wurde die AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG bei Gebäuden des BV, die nicht Wohnzwecken dienen, auf 3 v. H. abgesenkt. Nach § 52 Abs. 21b EStG ist bei diesen Gebäuden die bisherige AfA von 4 v. H. weiter vorzunehmen, wenn der Stpfl. im Fall der Herstellung vor dem mit der Herstellung begonnen hat oder im Fall der Anschaffung das Objekt auf Grund eines vor dem rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschaft hat. Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Gebäuden, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder ist für die Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 21b EStG auf den Herstellungsbeginn oder die Anschaffung durch den abschreibungsberechtigten Stpfl. abzustellen.
Bei PersGes ist der Gesellschafter abschreibungsberechtigter Stpfl. i. S. der Anwendungsvorschrift. Maßgebend ist danach, ob der betreffende Stpfl. bei Beginn der Herstellung oder bei der Anschaffung durch die PersGes bereits Gesellschafter ist. Tritt ein Gesellschafter nach dem Herstellungsbeginn oder der Anschaffung der Gesellschaft bei, ist für ihn für die Anwendung des AfA-Satzes auf den Zeitpunkt des Beitritts abzustellen. Erfolgt der Beitritt eines Gesellschafters nach dem , ist insoweit der abgesenkte AfA-Satz maßgebend. Entsprechendes gilt bei Gemeinschaften.
Der Bauantrag fingiert in den Fällen, in denen eine Baugenehmigung erforderlich ist, den Herstellungsbeginn. In den Fällen, in denen der Bauantrag vor dem gestellt worden ist und ein Erwerber das noch unbebaute Grundstück oder teilfertige Gebäude nach dem vom Antragsteller erworben hat und das Gebäude auf Grund des vor dem gestellten Bauantrags fertig stellt, ist deshalb nicht die Stellung des Bauantrags durch den Veräußerer, sondern
bei Erwerb eines teilfertigen Gebäudes der Abschluss des Kaufvertrags und
bei Erwerb eines unbebauten Grundstücks der tatsächliche Beginn der Bauarbeiten
jeweils durch den abschreibungsberechtigten Erwerber maßgebend.
BMF v. - S 2196
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2002 I Seite 710
RAAAA-84987