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OFD Frankfurt/M. - S 2139 b A

§ 7g EStG Fassung nach Steuersenkungsgesetz

Zur Problematik der Anwendung des § 7g EStG im Zusammenhang mit der Vornahme degressiver AfA hat das klarstellend wie folgt Stellung genommen:

1. Inanspruchnahme degressiver Abschreibungen für nach dem angeschaffte oder hergestellte WG, für die eine Rücklage nach § 7g EStG vor dem gebildet worden ist

§ 7g EStG wurde durch das Steuersenkungsgesetz (StSenkG) v. (BGBl I S. 1433; BStBl I S. 1428) hinsichtlich der Höhe der zu bildenden und aufzulösenden Ansparabschreibung geändert (§ 7g Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 EStG). Die ebenfalls geänderte Anwendungsregelung zu § 7g sieht in § 52 Abs. 23 EStG vor, dass § 7g Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 EStG grundsätzlich erstmals für Wj anzuwenden ist, die nach dem beginnen. Bei Rücklagen, die in vor dem beginnenden Wj gebildet worden sind, ist § 7g Abs. 1 bis 8 in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 (StBerG 1999) v. (BGBl I S. 2601; BStBl 2000 I S. 13) weiter anzuwenden.

Diese Fassung des § 7g EStG war Ergebnis des Vermittlungsausschusses im Gesetzgebungsverfahren zum StSenkG. Die in diesem Zusammenhang vom Vermittlungsausschuss erstellte Begründung zu den einzelnen Vermittlungsergebnissen sieht jedoch entgegen dem Gesetzeswortlaut Folgendes vor:

”Werden begünstigte WG nach dem angeschafft oder hergestellt, für die Rü...BGBl I S. 2601

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