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FinMin Brandenburg - S 2139

§ 6b EStG Reinvestitionsvergünstigung bei der Veräußerung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter; hier: Veräußerung von vor dem angeschafften beweglichen Wirtschaftsgütern

Die Reinvestitionsvergünstigungen nach § 6b EStG können Stpfl. u. a. dann in Anspruch nehmen, wenn sie abnutzbare bewegliche WG mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens 25 Jahren veräußern, die im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört haben.

Nach dem (BStBl 1977 II S. 60) ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines beweglichen WG i. S. des § 6b Abs. 1 EStG die gewöhnliche Nutzungsdauer des WG im Betrieb des Stpfl., der die Vergünstigung begehrt. Bei WG, die in gebrauchtem Zustand erworben werden, ist daher die gewöhnliche Restnutzungsdauer im Zeitpunkt des Erwerbs maßgeblich (vgl. H 41a ”Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer” EStH 1996).

Bei der Begrenzung der Steuervergünstigung auf abnutzbare bewegliche WG mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens 25 Jahren steht nach o. g. BFH-Urt. das Ausmaß der in einem WG ruhenden stillen Reserven im Vordergrund, deren drohende Besteuerung den Unternehmer möglicherweise an der Veräußerung dieses WG und damit an der Durchführung sinnvoller und notwendiger Umstrukturierungsmaßnahmen im Rahmen seines Unternehmens hindern könnte.

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