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OFD Berlin - S 2176

§ 6a EStG Beurteilung der Überversorgung bei Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung

1. Grundsatz

Eine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ist nach der Rechtsprechung des BFH nur betrieblich veranlaßt, soweit die zugesagten Leistungen zu keiner Überversorgung führen. Eine Überversorgung liegt nach dem BFM-Urt. v. (BStBl 1996 II S. 420) vor, soweit die zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zusammen mit einer zu erwartenden Sozialversicherungsrente höher sind als 75 v. H. der Bezüge des Pensionsberechtigten. Die Frage, ob eine Überversorgung vorliegt, ist unabhängig davon zu prüfen, ob der Pensionsverpflichtete für die Verpflichtung eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen bzw. die Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung an den Pensionsberechtigten verpfändet hat.

2. Maßgebende Bezugsgrößen

Für die Höhe der zugesagten Altersversorgung bzw. für die Höhe der Bezüge des Pensionsberechtigten sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend. Haben sich zu einem späteren Bilanzstichtag der Umfang der Stichtagsbezüge bzw. die Höhe der Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung geändert, so sind die geänderten Bezugsgrößen bei der Prüfung einer Überversorgung für dessen Bilanzstichtag zu berücksichtigen. Haben sich z. B. die laufenden Gehal...

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