Bewertung mehrjähriger Baumschulkulturen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG
Bezug: BStBl 1997 I S. 369
Gemäß Art. 4 §§ 1 und 2 des Euro-Einführungsgesetzes v. (BStBl I S. 860) kann der handelsrechtliche Jahresabschluss erstmals für das nach dem endende Geschäftsjahr wahlweise in DM oder Euro aufgestellt werden, letztmals für das im Jahre 2001 endende Geschäftsjahr. Für Geschäftsjahre, die nach dem enden, ist der Jahresabschluss in Euro aufzustellen. Die handelsrechtlichen Regelungen gelten auch für die Steuerbilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und beizufügende Anhänge, Lageberichte und Prüfungsberichte (Tz. 2.2 des BStBl I S. 1625).
Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder ist die Anpassung von DM-Beträgen an den Euro in der Vereinfachungsregelung zur Bewertung mehrjähriger Baumschulkulturen nach dem (BStBl I S. 369) wie folgt vorzunehmen:
Die in den Tz. 1.1 und 1.2 genannten DM-Beträge sind aus Vereinfachungsgründen im Verhältnis 2:1 in Euro umzurechnen.
BMF
v. - IV C 2
-S 2230 - 3/02
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2002 I Seite 147
ZAAAA-84847