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Führen und Vorlage eines steuerlichen Fahrtenbuches; Angabe des Namens und der Anschrift von Mandanten bzw. Patienten bei Berufsgeheimnisträgern nach§ 102 Abs. 1 Nr. 3 AO
1. Keine Verpflichtung zur unaufgeforderten Vorlage eines Fahrtenbuchs
Es ist weder gesetzlich (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) noch durch das BStBl I S. 562 bestimmt, dass das Fahrtenbuch zur tatsächlichen Ermittlung des privaten Nutzungswerts dem FA unaufgefordert vorzulegen ist. Der Stpfl. ist also zur Vorlage des Fahrtenbuchs nur verpflichtet, wenn er durch das FA hierzu aufgefordert wird.
Bei dem Vorlageverlangen handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (§ 5 AO). Es ist daher zu prüfen, ob die Aufforderung zur Vorlage des Fahrtenbuches verhältnismäßig, insbesondere erforderlich und zumutbar ist. Dementsprechend ist die Vorlage des Fahrtenbuches nur zu verlangen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Eintragungen begründen und die Zweifel anders nicht auszuräumen sind. Die Vorlage kann jedoch in einem solchen Fall nicht mit dem Hinweis auf § 102 Abs. 1 Nr. 3 AO verweigert werden. Diese Grundsätze gelten auch für Vorlageverlangen anlässlich einer Außenprüfung (vgl. AEAO Tz. 1 Satz 1 zu § 200 AO).
2. Anforderungen an das Fahrtenbuch bei Berufsgeheimnisträgern (§ 102 Abs. 1 Nr. 3 AO)
Des Weiteren kann das FA auf einzelne - im Fahrtenbuch zu machende - Angaben verzichten, soweit die...