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OFD Frankfurt/M. - S 2132 a A

§ 6 EStG Steuerliche Behandlung von Aufwendungen für Vieh

Die bisherigen Regelungen in Landw.-Kartei Fach 11 Karte 4 zur Einzelbzw. Durchschnittsbewertung von Vieh wurden weitgehend in die Az. w. o. - übernommen. Auf Landw.-Kartei Fach 11 Karte 3 wird verwiesen.

Bei der Anwendung dieser neuen Bewertungsgrundsätze bittet die OFD Folgendes zu beachten:

Da für einige Tierarten (z. B. Damwild) keine Durchschnittswerte aufgestellt worden sind, erfolgt für diese die Bewertung nach den allgemeinen Grundsätzen, vgl. Tz. 1 der Rdvfg. v. , a.a.O.

Zur Bewertung besonders wertvoller Teire für die nach Rz. 13 und 15 der Rdvfg. v. , a.a.O., eine Bewertung nach Richtwerten bzw. gewogenen Durchschnittswerten nicht zulässig ist, wird auf die Rdvfg. v. - S 2163 A - 9 - St II 21 (Landw.-Kartei Fach 8 Karte 13) verwiesen.

Soweit es sich um besonders wertvolle Pferde handelt, gilt Folgendes:

Zu den besonders wertvollen Pferden gehören:


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a)
Zucht-, Turnier- und Rennpferde
b)
zugekaufte sonstige Pferde, wenn deren Anschaffungskosten im Alter
bis zu 1 Jahr
3 000 DM/1 500 €
von 1 bis 2 Jahren
5 000 DM/2 600 €
von 2 bis 3 Jahren
7 500 DM/3 800 €
von mehr als 3 Jahren
10 000 DM/5 100 €

übersteigen.

In Rz. 33 des BStBl 1995 I S. 179

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