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Wegfall der steuerlichen Anerkennung von Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften; Übergangsregelung für bisher zulässigerweise gebildete Rückstellungen
Nach § 5 Abs. 4a in Verbindung mit § 52 Abs. 6a EStG in der Fassung des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom (BGBl 1997 I S. 2590; BStBl 1997 I S. 928) dürfen Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften letztmals für das Wirtschaftsjahr gebildet werden, das vor dem endet.
In diesem Zusammenhang bestimmt § 52 Abs. 6a Satz 2 EStG, daß Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, die am Schluß des letzten vor dem endenden Wirtschaftjahr zulässigerweise gebildet worden sind, in den Schlußbilanzen des ersten nach dem endenden Wirtschaftsjahr und der fünf folgenden Wirtschaftsjahr (Auflösungszeitraum) mit mindestens 25 v. H. im ersten und jeweils mindestens 15 v. H. im zweiten bis sechsten Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen sind.
Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder gilt zur Anwendung dieser Übergangsregelung folgendes:
In den Fällen, in denen während des Auflösungszeitraums bei einem am Schluß des letzten vor dem endenden Wirtschaftsjahr schwebenden Geschäft sich der drohende Verlust vermindert oder sich der Verlust infolge der Abwicklung des sc...