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BdF

§ 5 EStG Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder nimmt der BdF zur Anwendung der einkommensteuer- und gewerbesteuerlichen Vorschriften des Gesetzes zur Anpassung der technischen und steuerlichen Bedingungen in der Seeschiffahrt an den internationalen Standard (Seeschiffahrtsanpassungsgesetz) v. (BGBl I S. 2860, BStBl I S. 1158) wie folgt Stellung:

A. Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr (§ 5a EStG)

Besondere Gewinnermittlung (§ 5a Abs. 1 EStG)

1. Geschäftsleitung und Bereederung im Inland (§ 5a Abs. 1 Satz 1 EStG)

1 Neben der Geschäftsleitung (§ 10 AO) ist die Bereederung im Inland eine zusätzliche und eigenständige Voraussetzung. Die Bereederung eines Handelsschiffes umfaßt insbesondere folgende wesentliche Tätigkeiten:

  1. Abschluß von Verträgen, die den Einsatz des Schiffes betreffen,

  2. Ausrüstung und Verproviantierung der Schiffe,

  3. Einstellung von Kapitänen und Schiffsoffizieren,

  4. Betrachtung des Schiffes,

  5. Abschluß von Bunker- und Schmierölverträgen,

  6. Erhaltung des Schiffes,

  7. Abschluß von Versicherungsverträgen über Schiff und Ausrüstung,

  8. Führung der Bücher,

  9. Rechnungslegung,

  10. Herbeiführung und Verwirklichung der Beschlüsse der Mitreeder (bei Korrespondentreedern).

2 Diese wesentlichen Tätigkeiten der Be...

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