Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 5 EStG Passivierung von Krediten, die aus künftigen Erlösen zu tilgen sind
Der u. a. entschieden, daß ein Kredit, der vom Empfänger der Kreditmittel aus dessen künftigen Erlösen getilgt werden soll, zu passivieren ist.
Wegen der Unsicherheit, ob und in welchem Umfang mit künftigen Erlösen gerechnet werden kann, sei die Verbindlichkeit mit einem geringeren als dem vereinbarten Rückzahlungsbetrag zu bewerten. Der Abschlag hänge vom wahrscheinlichen Umfang der Rückzahlung ab.
Demgegenüber ist die FinVerw in Tz. 3 und 4 des (BStBl I S. 203) der Auffassung, daß in derartigen Fällen eine Verbindlichkeit beim Schuldner nur dann angesetzt werden darf, wenn nicht nur dessen künftige Erlöse wirtschaftlich belastet sind, sondern auch dessen bereits vorhandenes übriges Vermögen. Darf eine Verbindlichkeit nicht angesetzt werden, sind die Kreditmittel nicht als Anschaffungskosten eines WG anzusehen.
In Abstimmung mit den obersten FinBeh der Länder ist an dieser Auffassung festzuhalten. Die Grundsätze des sind über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.