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BdF - S 2353 BStBl 1997 I 985

§ 4 EStG Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Auslandsdienstreisen und -geschäftsreisen ab

Aufgrund des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG werden im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder die in der anliegenden Übersicht ausgewiesenen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für Auslandsdienstreisen bekanntgemacht (Änderungen gegenüber den bisherigen Pauschbeträgen sind durch Randstriche kenntlich gemacht). Diese Pauschbeträge gelten für Reisetage ab dem . Bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Stpfl. vor 24.00 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht hat. Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsorts im Ausland maßgebend.

Dieses Schreiben gilt entsprechend für Geschäftsreisen in das Ausland und doppelte Haushaltsführungen ins Ausland. Es wird im BStBl Teil I veröffentlicht (Zuordnung EStG-Kartei NRW § 9 EStG Fach 5).


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Übersicht über die ab 1. 1. 1998 geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten

Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Abwesenheitsdauer je Kalendertag von
Land
mindestens 24 Stunden
weniger als 24 aber mind. 14 Stunden
weniger als 14 aber mind. 8 Stunden
Pauschbetrag für Übernachtungskosten
DM
DM
DM
DM
Ägypten
48
32
16
120
- Kairo
48
32
16
160
Aquatiorialguinea
74
50
25
130
Äthiopien
54
36
18
130
Afghanistan
74
50
25
140
Albanien

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