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§ 4 EStG Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Auslandsdienstreisen und -geschäftsreisen ab
Aufgrund des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG werden im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder die in der anliegenden Übersicht ausgewiesenen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für Auslandsdienstreisen bekanntgemacht (Änderungen gegenüber den bisherigen Pauschbeträgen sind durch Randstriche kenntlich gemacht). Diese Pauschbeträge gelten für Reisetage ab dem . Bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Stpfl. vor 24.00 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht hat. Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsorts im Ausland maßgebend.
Dieses Schreiben gilt entsprechend für Geschäftsreisen in das Ausland und doppelte Haushaltsführungen ins Ausland. Es wird im BStBl Teil I veröffentlicht (Zuordnung EStG-Kartei NRW § 9 EStG Fach 5).
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Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Abwesenheitsdauer je Kalendertag von | ||||
Land | mindestens 24 Stunden | weniger als 24 aber mind. 14 Stunden | weniger als 14 aber mind. 8 Stunden | Pauschbetrag für Übernachtungskosten |
DM | DM | DM | DM | |
Ägypten | 48 | 32 | 16 | 120 |
- Kairo | 48 | 32 | 16 | 160 |
Aquatiorialguinea | 74 | 50 | 25 | 130 |
Äthiopien | 54 | 36 | 18 | 130 |
Afghanistan | 74 | 50 | 25 | 140 |
Albanien |