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§ 4 EStG Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen
Mit hat der BFH entschieden, dass allein in der Kürze der zwischen Schenkung und Darlehensgewährung liegenden Zeit keine unwiderlegbare Vermutung für die gegenseitige Abhängigkeit der beiden Verträge liegt.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder gilt Folgendes:
Abweichend von der bisherigen Verwaltungsauffassung in Rn. 9 des o. a. BMF-Schreibens ist eine Abhängigkeit zwischen Schenkung und Darlehen nicht allein deshalb zu vermuten, weil die Vereinbarung von Schenkung und Darlehen zwar in mehreren Urkunden, aber innerhalb kurzer Zeit erfolgt ist. Die Beurteilung, ob eine gegenseitige Abhängigkeit der beiden Verträge vorliegt, ist anhand der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen.